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Zitierfest

AsylG · Asylgesetz

§ 57 AsylG – Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Das Bundesamt erlaubt einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn hinreichend begründete dringende und schwerwiegende familiäre Gründe, notwendige medizinische Behandlungen oder sonstige zwingende Gründe es erfordern.

(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis unverzüglich erteilt werden.

(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Er hat diese Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzuzeigen.

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