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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 27 ArbGG – Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 27 ArbGG

Eine Entscheidung zitiert § 27 ArbGG.

  • BVerfG, Beschl. v. 26.08.2013 – 2 BvR 225/13 · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch Amtsenthebung einer ehrenamtlichen Richterin (§ 22 SGG) - Zudem Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Parteivortrag

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