Die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts kann auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, ein Ordnungsgeld festsetzen. Vor dem Antrag hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts den ehrenamtlichen Richter zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.
ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz
§ 28 ArbGG – Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 28 ArbGG verweisen
- § 1 ArbGG – Gerichte für Arbeitssachen
- § 2a ArbGG – Zuständigkeit im Beschlußverfahren
- § 37 ArbGG – Ehrenamtliche Richter
- § 43 ArbGG – Ehrenamtliche Richter
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