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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 20 ArbGG – Berufung der ehrenamtlichen Richter

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung beauftragten Stelle auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Die ehrenamtlichen Richter sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der zuständigen Stelle von den im Land bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 ArbGG verweisen

  • § 1 ArbGG – Gerichte für Arbeitssachen
  • § 21 ArbGG – Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter
  • § 24 ArbGG – Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts
  • § 27 ArbGG – Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
  • § 37 ArbGG – Ehrenamtliche Richter

Rechtsprechung zu § 20 ArbGG

6 Entscheidungen zitieren § 20 ArbGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 26.06.2018 – 1 ABR 37/16 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. An dem Erfordernis der hinreichenden Durchsetzungskraft und organisatorischen Leistungsfähigkeit als Voraussetzung der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung haben weder das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns noch das Gesetz zur Tarifeinheit etwas geändert. 2. Der langjährigen Teilnahme einer Arbeitnehmervereinigung am Tarifgeschehen in Form von Tarifvertragsabschlüssen …
  • BAG, Beschl. v. 07.11.2012 – 7 AZR 646/10 (A) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Wird eine Prozesspartei von einer juristischen Person als Prozessvertreter vertreten, können die für sie handlungsberechtigten Personen kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen sein. 2. Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der im Rahmen der Prozessvertretung für die Partei eines anderen Verfahrens gehandelt hat, das nach wesentlichen Gesichtspunkten nicht nur hinsichtlich der Rechtslage …
  • BAG, Beschl. v. 22.06.2021 – 1 ABR 28/20 · 1. Senat

    Leitsatz: Die DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V. ist seit dem 21. April 2015 nicht tariffähig.
  • BAG, Beschl. v. 15.05.2012 – 7 AZN 423/12 · 7. Senat

    Berufung zum ehrenamtlichen Richter - keine Überprüfung von Verfahrensmängeln durch das Revisionsgericht

  • BVerwG, Beschl. v. 29.02.2012 – 6 PB 22/11 · 6. Senat

    Besetzung des Gerichts; Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters trotz abgelaufener Amtsperiode

  • BAG, Beschl. v. 17.03.2010 – 5 AZN 1042/09 · 5. Senat

    Leitsatz: Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG in Verb. mit § 547 Nr. 1 ZPO) liegt nicht vor, wenn ein ehrenamtlicher Richter noch vor Stellung der Sachanträge vereidigt worden ist.

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