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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 24 ArbGG – Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,

  • 1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat;
  • 2. wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
  • 3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;
  • 4. wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist;
  • 5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maß erschweren.

(2) Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20). Die Entscheidung ist endgültig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 24 ArbGG

Eine Entscheidung zitiert § 24 ArbGG.

  • BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 – 2 C 45/09 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Für die Freistellung eines ehrenamtlichen Richters von seiner Dienstleistungspflicht als Beamter (§ 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG) ist mangels konkreter Pflichtenkollision kein Raum, wenn die Richtertätigkeit innerhalb der Gleitzeitstunden anfällt. 2. Zeiten der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter, die während der Gleitzeit angefallen sind, müssen dem Arbeitszeitkonto des Beamten gutgeschrieben …

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