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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 23 ArbGG – Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist.

(2) Den Arbeitnehmern stehen für die Berufung als ehrenamtliche Richter Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen von Gewerkschaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 1 genannten Organisationen stehen, handeln und wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 23 ArbGG

Eine Entscheidung zitiert § 23 ArbGG.

  • BVerwG, Beschl. v. 29.02.2012 – 6 PB 22/11 · 6. Senat

    Besetzung des Gerichts; Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters trotz abgelaufener Amtsperiode

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