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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 26 ArbGG – Schutz der ehrenamtlichen Richter

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden.

(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26 ArbGG verweisen