Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich nach den §§ 105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts.
ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz
§ 104 ArbGG – Verfahren vor dem Schiedsgericht
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.