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Zitierfest

RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 36 RVG – Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:

  • 1. schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und
  • 2. Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 36 RVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 36 RVG? Zitiere den Wortlaut.“

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