In den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 kann die Arbeitsgerichtsbarkeit nach Maßgabe der §§ 101 bis 110 ausgeschlossen werden.
ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz
§ 4 ArbGG – Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit
Rechtsprechung zu § 4 ArbGG
9 Entscheidungen zitieren § 4 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BAG, Beschl. v. 16.08.2011 – 1 ABR 22/10 · 1. Senat
Leitsatz: Der Gesamtbetriebsrat ist nicht Träger des Überwachungsrechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Für dessen Wahrnehmung ist allein der Betriebsrat zuständig.
BAG, Beschl. v. 23.02.2016 – 1 ABR 5/14 · 1. Senat
Obligatorisches innerbetriebliches Schlichtungsverfahren - zulässige Antragstellung im Beschlussverfahren
BAG, Beschl. v. 11.02.2014 – 1 ABR 76/12 · 1. Senat
Beschlussverfahren - Einigungsstelle - obligatorisches innerbetriebliches Schlichtungsverfahren
BAG, Urt. v. 19.02.2020 – 10 AZR 19/19 · 10. Senat
Leitsatz: 1. Sieht ein Tarifvertrag vor, dass eine vom Arbeitnehmer beanstandete Leistungsbeurteilung durch paritätische Gremien auf betrieblicher und tariflicher Ebene überprüft werden muss, handelt es sich regelmäßig um die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens im engeren Sinn. Mit ihr ist eine Stillhalteabrede verbunden, ein sog. pactum de non petendo. 2. Die Vereinbarung eines solchen Schiedsgutachtens …
BAG, Urt. v. 21.07.2021 – 5 AZR 110/21 · 5. Senat
BAG, Beschl. v. 11.12.2018 – 1 ABR 12/17 · 1. Senat
Leitsatz: Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der ein Arbeitgeber zu einem Personalgespräch, das er mit einem Arbeitnehmer führt, bevor er aufgrund eines diesem vorgeworfenen Fehlverhaltens eine arbeitsrechtliche Maßnahme ergreift, gleichzeitig auch den Betriebsrat zu laden hat, ist nach § 75 Abs. 2 BetrVG unwirksam.
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