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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 4 ArbGG – Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

In den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 kann die Arbeitsgerichtsbarkeit nach Maßgabe der §§ 101 bis 110 ausgeschlossen werden.

Rechtsprechung zu § 4 ArbGG

9 Entscheidungen zitieren § 4 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 16.08.2011 – 1 ABR 22/10 · 1. Senat

    Leitsatz: Der Gesamtbetriebsrat ist nicht Träger des Überwachungsrechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Für dessen Wahrnehmung ist allein der Betriebsrat zuständig.
  • BAG, Beschl. v. 23.02.2016 – 1 ABR 5/14 · 1. Senat

    Obligatorisches innerbetriebliches Schlichtungsverfahren - zulässige Antragstellung im Beschlussverfahren

  • BAG, Beschl. v. 11.02.2014 – 1 ABR 76/12 · 1. Senat

    Beschlussverfahren - Einigungsstelle - obligatorisches innerbetriebliches Schlichtungsverfahren

  • BAG, Urt. v. 19.02.2020 – 10 AZR 19/19 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Sieht ein Tarifvertrag vor, dass eine vom Arbeitnehmer beanstandete Leistungsbeurteilung durch paritätische Gremien auf betrieblicher und tariflicher Ebene überprüft werden muss, handelt es sich regelmäßig um die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens im engeren Sinn. Mit ihr ist eine Stillhalteabrede verbunden, ein sog. pactum de non petendo. 2. Die Vereinbarung eines solchen Schiedsgutachtens …
  • BAG, Urt. v. 21.07.2021 – 5 AZR 110/21 · 5. Senat

  • BAG, Beschl. v. 11.12.2018 – 1 ABR 12/17 · 1. Senat

    Leitsatz: Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der ein Arbeitgeber zu einem Personalgespräch, das er mit einem Arbeitnehmer führt, bevor er aufgrund eines diesem vorgeworfenen Fehlverhaltens eine arbeitsrechtliche Maßnahme ergreift, gleichzeitig auch den Betriebsrat zu laden hat, ist nach § 75 Abs. 2 BetrVG unwirksam.

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