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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 110 ArbGG – Aufhebungsklage

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,

  • 1. wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war;
  • 2. wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht;
  • 3. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.

(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.

(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.

(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 110 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 110 ArbGG

15 Entscheidungen zitieren § 110 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 28.09.2016 – 7 AZR 128/14 · 7. Senat

    Leitsatz: Wird ein Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen und von den Mitgliedern des Bühnenoberschiedsgerichts unterschrieben der Geschäftsstelle des Bühnenoberschiedsgerichts übergeben, gilt dieser als nicht mit Gründen versehen. Die fehlende Begründung stellt einen Verfahrensfehler iSv. § 110 Abs. 1 …
  • BAG, Urt. v. 16.12.2010 – 6 AZR 487/09 · 6. Senat

    Leitsatz: Ist im Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG die Auslegung unbestimmter tariflicher Rechtsbegriffe, die künstlerische Belange berühren, durch die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit zu überprüfen, so ist nicht nur durch den revisionsähnlichen Charakter des Aufhebungsverfahrens, sondern auch und insbesondere durch den Bezug zur Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG die Einräumung eines weiten …
  • BAG, Urt. v. 15.05.2013 – 7 AZR 665/11 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Die nach dem Bühnentarifrecht erforderliche Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung hat auf Arbeitgeberseite die Person durchzuführen, die für die Entscheidung über den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung zuständig ist. Eine Vertretung kann nach der maßgeblichen Vertretungsregelung erfolgen. Eine Delegation ist nicht zulässig. 2. Der Arbeitnehmer ist …
  • BAG, Urt. v. 20.03.2019 – 7 AZR 237/17 · 7. Senat

    Leitsatz: Verstößt eine nach § 96 NV Bühne ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG, hat dies nach § 134 BGB die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung zur Folge. § 15 Abs. 6 AGG steht dem nicht entgegen.
  • BAG, Urt. v. 02.08.2017 – 7 AZR 601/15 · 7. Senat

    Aufhebungsklage - Änderungsnichtverlängerungsmitteilung - Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit

  • BAG, Urt. v. 15.02.2012 – 7 AZR 626/10 · 7. Senat

    Keine Aufhebung eines Schiedsspruchs aufgrund der Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften zum bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren - Tarifauslegung - Ende der Spielzeit iSv § 61 Abs 3 NV-Bühne

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