Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 und § 383a verjährt in fünf Jahren.
AO · Abgabenordnung
§ 384 AO – Verfolgungsverjährung
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 384 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 384 AO? Zitiere den Wortlaut.“