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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 383b AO – Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig

  • 1. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder
  • 2. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 383b AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 383b AO? Zitiere den Wortlaut.“

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