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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 35 AO – Pflichten des Verfügungsberechtigten

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Absatz 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.

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