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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 36 AO – Erlöschen der Vertretungsmacht

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Verfügungsmacht lässt die nach den §§ 34 und 35 entstandenen Pflichten unberührt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder Verfügungsmacht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie erfüllen kann.

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