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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 341 AO – Verwertungsgebühr

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.

(2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.

(3) Die Gebühr beträgt 62,40 Euro.

(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Absatz 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 31,20 Euro zu erheben.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 341 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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