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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 296 AO – Verwertung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist

  • 1. die Versteigerung vor Ort oder
  • 2. die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.

Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend.

(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 296 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 296 AO? Zitiere den Wortlaut.“

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