Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.
AO · Abgabenordnung
§ 297 AO – Aussetzung der Verwertung
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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