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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 297 AO – Aussetzung der Verwertung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 297 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 297 AO? Zitiere den Wortlaut.“

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