Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebühren (§ 339), Wegnahmegebühren (§ 340) und Verwertungsgebühren (§ 341) erhoben.
AO · Abgabenordnung
§ 338 AO – Gebührenarten
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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