Zum Inhalt springen
Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 337 AO – Kosten der Vollstreckung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.

(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 337 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 337 AO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten