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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 261 AO – Niederschlagung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass

  • 1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
  • 2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 261 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 261 AO? Zitiere den Wortlaut.“

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