Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass
- 1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
- 2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.
AO · Abgabenordnung
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass
Mit Zitierfest schlägt Claude § 261 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 261 AO? Zitiere den Wortlaut.“