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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 260 AO – Angabe des Schuldgrundes

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.

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