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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 205 AO – Form der verbindlichen Zusage

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.

(2) Die verbindliche Zusage muss enthalten:

  • 1. den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden,
  • 2. die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe,
  • 3. eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 205 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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