Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.
AO · Abgabenordnung
§ 195 AO – Zuständigkeit
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 195 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 195 AO? Zitiere den Wortlaut.“