Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.
AO · Abgabenordnung
§ 196 AO – Prüfungsanordnung
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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