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Zitierfest

AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

§ 91 AMG – Weitergehende Haftung

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein nach § 84 Ersatzpflichtiger im weiteren Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 91 AMG verweisen

Rechtsprechung zu § 91 AMG

Eine Entscheidung zitiert § 91 AMG.

  • BGH, Urt. v. 27.02.2020 – VII ZR 151/18 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die vom Hersteller P. beauftragte Benannte Stelle gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte haftet gegenüber Patientinnen, denen Silikonbrustimplantate dieses Herstellers eingesetzt wurden, nicht nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-219/15, NJW 2017, 1161; Fortführung von BGH …

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