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Zitierfest

AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

§ 88 AMG – Höchstbeträge

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Der Ersatzpflichtige haftet

  • 1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro,
  • 2. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch das gleiche Arzneimittel unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten Grenzen bis zu einem Kapitalbetrag von 120 Millionen Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 7,2 Millionen Euro.

Übersteigen im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die den mehreren Geschädigten zu leistenden Entschädigungen die dort vorgesehenen Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 88 AMG verweisen

Rechtsprechung zu § 88 AMG

Eine Entscheidung zitiert § 88 AMG.

  • BVerfG, Beschl. v. 26.02.2010 – 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Aufgrund Verfristung, Subsidiarität sowie mangelnder Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl Entschädigungsleistungen zugunsten Contergan-Geschädigter

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