Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. In diesem Fall kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden.
AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
§ 87 AMG – Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 87 AMG verweisen
Rechtsprechung zu § 87 AMG
Eine Entscheidung zitiert § 87 AMG.
BGH, Urt. v. 26.03.2013 – VI ZR 109/12 · 6. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Eine die Vermutung des § 84 Abs. 2 Satz 1 ArzneimittelG ausschließende Alternativursache nach § 84 Abs. 2 Satz 3 ArzneimittelG setzt ausreichend konkrete, den Gegebenheiten des Einzelfalles entsprechende Feststellungen dahingehend voraus, dass sie geeignet ist, allein (oder im Zusammenwirken mit anderen, dem in Anspruch genommenen pharmazeutischen Unternehmer ebenfalls nicht zuzurechnenden …
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