Wer am 1. Februar 1987 als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben nach § 65 Abs. 2 bestellt ist, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
§ 130 AMG
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
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„Was regelt § 130 AMG? Zitiere den Wortlaut.“