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Zitierfest

AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

§ 130 AMG

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Wer am 1. Februar 1987 als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben nach § 65 Abs. 2 bestellt ist, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 130 AMG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 130 AMG? Zitiere den Wortlaut.“

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