§ 11 Abs. 1a findet auf Arzneimittel, die sich am 1. Februar 1987 im Verkehr befinden, mit der Maßgabe Anwendung, dass ihre Packungsbeilage nach der nächsten Verlängerung der Zulassung oder Registrierung der zuständigen Behörde zu übersenden ist.
AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
§ 129 AMG
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.