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Zitierfest

AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

§ 131 AMG

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Für die Verpflichtung zur Vorlage oder Übersendung einer Fachinformation nach § 11a gilt § 128 für Arzneimittel, die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, entsprechend.