Zum Inhalt springen
Zitierfest

AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

§ 116 AMG

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Ärzte, die am 1. Januar 1978 nach landesrechtlichen Vorschriften zur Herstellung sowie zur Abgabe von Arzneimitteln an die von ihnen behandelten Personen berechtigt sind, dürfen diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben. § 78 findet Anwendung.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 116 AMG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 116 AMG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten