Ärzte, die am 1. Januar 1978 nach landesrechtlichen Vorschriften zur Herstellung sowie zur Abgabe von Arzneimitteln an die von ihnen behandelten Personen berechtigt sind, dürfen diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben. § 78 findet Anwendung.
AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
§ 116 AMG
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
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