Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
AktG · Aktiengesetz
§ 298 AktG – Anmeldung und Eintragung
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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