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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 298 AktG – Anmeldung und Eintragung

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 298 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 298 AktG? Zitiere den Wortlaut.“

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