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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 299 AktG – Ausschluß von Weisungen

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Auf Grund eines Unternehmensvertrags kann der Gesellschaft nicht die Weisung erteilt werden, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 299 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 299 AktG? Zitiere den Wortlaut.“

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