Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
AGG · Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
§ 5 AGG – Positive Maßnahmen
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2023.
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