Zum Inhalt springen
Zitierfest

AGG · Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

§ 4 AGG – Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2023.

Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 4 AGG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 AGG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten