Im Fall des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der angemessenen Beerdigung zu tragen, soweit die Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Art. 15 AGBGB – Beerdigungskosten
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.
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