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Zitierfest

AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 15 AGBGB – Beerdigungskosten

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.

Im Fall des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der angemessenen Beerdigung zu tragen, soweit die Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

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„Was regelt Art. 15 AGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

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