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Zitierfest

AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 16 AGBGB – Dingliche Sicherung

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.

Der Berechtigte kann die Bestellung einer seinen Rechten aus dem Vertrag entsprechenden persönlichen Dienstbarkeit oder Reallast an dem Grundstück verlangen. Die Rechte sind mit dem Rang unmittelbar hinter den zur Zeit der Überlassung des Grundstücks bestehenden Belastungen zu bestellen.

Rechtsprechung zu Art. 16 AGBGB

Eine Entscheidung zitiert Art. 16 AGBGB.

  • BGH, Urt. v. 11.03.2016 – V ZR 208/15 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Will der Grundstückseigentümer oder eine diesem nahestehende Person mit dem Berechtigten eines dinglichen Wohnungsrechts nicht mehr auf dem belasteten Grundstück zusammenleben, weil der Berechtigte an einem von ihnen ein vorsätzliches Tötungsdelikt begangen hat, kann die unveränderte Ausübung des Wohnungsrechts eine unzumutbare Belastung darstellen, die der Grundstückseigentümer bzw. sein Erbe …

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