Der Berechtigte kann die Bestellung einer seinen Rechten aus dem Vertrag entsprechenden persönlichen Dienstbarkeit oder Reallast an dem Grundstück verlangen. Die Rechte sind mit dem Rang unmittelbar hinter den zur Zeit der Überlassung des Grundstücks bestehenden Belastungen zu bestellen.
AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Art. 16 AGBGB – Dingliche Sicherung
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.
Rechtsprechung zu Art. 16 AGBGB
Eine Entscheidung zitiert Art. 16 AGBGB.
BGH, Urt. v. 11.03.2016 – V ZR 208/15 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Will der Grundstückseigentümer oder eine diesem nahestehende Person mit dem Berechtigten eines dinglichen Wohnungsrechts nicht mehr auf dem belasteten Grundstück zusammenleben, weil der Berechtigte an einem von ihnen ein vorsätzliches Tötungsdelikt begangen hat, kann die unveränderte Ausübung des Wohnungsrechts eine unzumutbare Belastung darstellen, die der Grundstückseigentümer bzw. sein Erbe …
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