Steht mit der Überlassung eines Grundstücks ein Leibgedingsvertrag (Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag) in Verbindung, so gelten für das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältnis, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, neben den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Leibrente die besonderen Vorschriften der Art. 8 bis 23.
AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Art. 7 AGBGB – Anzuwendende Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.
Rechtsprechung zu Art. 7 AGBGB
Eine Entscheidung zitiert Art. 7 AGBGB.
BSG, Urt. v. 26.11.2019 – B 2 U 24/17 R (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat
Leitsatz: Bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus Altenteilerverträgen stehen landwirtschaftliche Unternehmer und deren Familienangehörige nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn die Verrichtung in einem örtlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen erbracht wird oder Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Unternehmens verarbeitet werden.
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