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Zitierfest

AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 8 AGBGB – Ort der Leistung

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.

Die dem Berechtigten zustehenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstück zu bewirken. Ist dem Berechtigten auf dem Grundstück eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so ist die Leistung in der Wohnung zu erbringen.

Rechtsprechung zu Art. 8 AGBGB

Eine Entscheidung zitiert Art. 8 AGBGB.

  • BSG, Urt. v. 26.11.2019 – B 2 U 24/17 R (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus Altenteilerverträgen stehen landwirtschaftliche Unternehmer und deren Familienangehörige nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn die Verrichtung in einem örtlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen erbracht wird oder Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Unternehmens verarbeitet werden.

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