Ist die Verpflegung des Berechtigten ohne nähere Bestimmung vereinbart, so hat der Verpflichtete dem Berechtigten den gesamten Lebensbedarf in angemessener und ortsüblicher Weise zu gewähren; die Kosten der ärztlichen Behandlung und der Heilmittel hat der Berechtigte zu tragen.
AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Art. 14 AGBGB – Verpflegung
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.
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