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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 43 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Die Kommission legt zur Gestaltung und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vor, welche unter anderem die Ablösung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der in Artikel 40 Absatz 1 vorgesehenen gemeinsamen Organisationsformen sowie die Durchführung der in diesem Titel bezeichneten Maßnahmen vorsehen.

Diese Vorschläge müssen dem inneren Zusammenhang der in diesem Titel aufgeführten landwirtschaftlichen Fragen Rechnung tragen.

(2) Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nach Artikel 40 Absatz 1 sowie die anderen Bestimmungen fest, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendig sind.

(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(4) Die einzelstaatlichen Marktordnungen können nach Maßgabe des Absatzes 1 durch die in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehene gemeinsame Organisation ersetzt werden,

  • a) wenn sie den Mitgliedstaaten, die sich gegen diese Maßnahme ausgesprochen haben und eine eigene Marktordnung für die in Betracht kommende Erzeugung besitzen, gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger bietet; hierbei sind die im Zeitablauf möglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu berücksichtigen, und
  • b) wenn die gemeinsame Organisation für den Handelsverkehr innerhalb der Union Bedingungen sicherstellt, die denen eines Binnenmarkts entsprechen.

(5) Wird eine gemeinsame Organisation für bestimmte Rohstoffe geschaffen, bevor eine gemeinsame Organisation für die entsprechenden weiterverarbeiteten Erzeugnisse besteht, so können die betreffenden Rohstoffe aus Ländern außerhalb der Union eingeführt werden, wenn sie für weiterverarbeitete Erzeugnisse verwendet werden, die zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 43 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 43 AEUV

40 Entscheidungen zitieren Art. 43 AEUV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • FG München, Urt. v. 13.08.2025 – 4 K 2055/23 · 4. Senat

    Verlagerung des Verwaltungssitzes einer im EU/EWR-Ausland rechtswirksam gegründeten Stiftung in das Inland

  • EuGH, Urt. v. 03.10.2013 – C-583/11 P · Große Kammer

    Inuit Tapiriit Kanatami u. a. gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 – Handel mit Robbenerzeugnissen – Beschränkungen der Einfuhr und des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Klagerecht …

  • EuGH, Urt. v. 30.04.2019 – C-611/17 · Große Kammer

    Italienische Republik gegen Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Gemeinsame Fischereipolitik – Erhaltung der Bestände – Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik – Zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Schwertfisch im Mittelmeer – Verordnung (EU) 2017/1398 – …

  • EuG, Urt. v. 17.03.2021 – T-719/17 · Fünfte Kammer

    FMC Corporation gegen Europäische Kommission. Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Flupyrsulfuron-methyl – Nichterneuerung der Aufnahme in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 – Bewertungsverfahren – Vorschlag für die Einstufung eines Wirkstoffs – Vorsorgegrundsatz – …

  • EuGH, Urt. v. 17.12.2020 – C-336/19 · Große Kammer

    Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a. Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung – Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 – Art. 4 Abs. 1 – Pflicht, Tiere vor der Tötung zu betäuben – Art. 4 Abs. 4 – Ausnahme im Rahmen der rituellen Schlachtung – Art. 26 Abs. 2 – …

  • EuG, Urt. v. 17.05.2018 – T-429/13 und T-451/13 · Erste erweiterte Kammer

    Bayer CropScience AG u. a. gegen Europäische Kommission. Pflanzenschutzmittel – Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid – Überprüfung der Genehmigung – Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – Verbot der Verwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit Pflanzenschutzmitteln mit …

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