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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 230 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Die Kommission kann an allen Sitzungen des Europäischen Parlaments teilnehmen und wird auf ihren Antrag gehört.

Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr vom Europäischen Parlament oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen.

Der Europäische Rat und der Rat werden vom Europäischen Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Europäischen Rates und der Geschäftsordnung des Rates gehört.

Rechtsprechung zu Art. 230 AEUV

4 Entscheidungen zitieren Art. 230 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuG, Urt. v. 20.11.2017 – T-452/15 · Vierte Kammer

    Andrei Petrov u. a. gegen Europäisches Parlament. Mitglied des Europäischen Parlaments – Verweigerung des Zugangs zu den Gebäuden des Parlaments – Drittstaatsangehöriger – Art. 21 der Charta der Grundrechte – Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft – Diskriminierung wegen der …

  • EuG, Urt. v. 20.11.2017 – T-618/15 · Vierte Kammer

    Udo Voigt gegen Europäisches Parlament. Mitglied des Europäischen Parlaments – Verweigerung der Zurverfügungstellung von Räumen des Parlaments – Drittstaatsangehörige – Verweigerung des Zugangs zu den Gebäuden des Parlaments – Art. 21 der Charta der Grundrechte – Diskriminierung wegen der …

  • EuG, Beschl. v. 07.06.2017 – T-11/16 · Sechste Kammer

    Fabio De Masi gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Keine bestätigende Entscheidung – Antrag auf Zugang aufgrund der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Art. 230 AEUV – Dokumente, die die Arbeiten der vom Rat eingesetzten …

  • EuG, Beschl. v. 15.09.2016 – T-667/15 · Zweite Kammer

    Bagni Delfino di Paperini Stefano & C. Sas gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage – Von einem Kommissionsmitglied in Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage übermittelte Mitteilung – Nicht anfechtbare Handlung – Offensichtliche Unzulässigkeit.

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