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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 231 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Soweit die Verträge nicht etwas anderes bestimmen, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.

Rechtsprechung zu Art. 231 AEUV

2 Entscheidungen zitieren Art. 231 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-650/18 · Große Kammer

    Ungarn gegen Europäisches Parlament. Nichtigkeitsklage – Art. 7 Abs. 1 EUV – Entschließung des Europäischen Parlaments zu einem Vorschlag, mit dem der Rat der Europäischen Union aufgefordert wird, das Bestehen einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die …

  • BVerfG, Urt. v. 09.11.2011 – 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien ist unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen.

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