Soweit die Verträge nicht etwas anderes bestimmen, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Soweit die Verträge nicht etwas anderes bestimmen, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.
2 Entscheidungen zitieren Art. 231 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-650/18 · Große Kammer
Ungarn gegen Europäisches Parlament. Nichtigkeitsklage – Art. 7 Abs. 1 EUV – Entschließung des Europäischen Parlaments zu einem Vorschlag, mit dem der Rat der Europäischen Union aufgefordert wird, das Bestehen einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die …
BVerfG, Urt. v. 09.11.2011 – 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Der mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien ist unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen.
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„Was regelt Art. 231 AEUV? Zitiere den Wortlaut.“