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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 229 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Das Europäische Parlament hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. Es tritt, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen.

Das Europäische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.

Rechtsprechung zu Art. 229 AEUV

Eine Entscheidung zitiert Art. 229 AEUV.

  • EuGH, Urt. v. 24.11.2010 – C-40/10 · Dritte Kammer

    Europäische Kommission gegen Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 – Jährliche Angleichung der Dienst‑ und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union – Methode zur Angleichung – Art. 65 des Beamtenstatuts – Art. 1 …

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