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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 228 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Ein vom Europäischen Parlament gewählter Europäischer Bürgerbeauftragter ist befugt, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Er untersucht diese Beschwerden und erstattet darüber Bericht.

Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte einen Missstand festgestellt, so befasst er das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle, das bzw. die über eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine bzw. ihre Stellungnahme zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet.

Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.

(2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.

(3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Regierung, keinem Organ, keiner Einrichtung oder sonstigen Stelle Weisungen einholen oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.

(4) Das Europäische Parlament legt aus eigener Initiative gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Stellungnahme der Kommission und nach Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten fest.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 228 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 228 AEUV

12 Entscheidungen zitieren Art. 228 AEUV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 04.04.2017 – C-337/15 P · Große Kammer

    Europäischer Bürgerbeauftragter gegen Claire Staelen. Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung der Europäischen Union – Behandlung einer Beschwerde über den Umgang mit der Eignungsliste eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Sorgfaltspflichtverletzungen – Begriff ‚hinreichend qualifizierter Verstoß‘ …

  • EuG, Urt. v. 14.03.2018 – T-33/16 · Siebte Kammer

    TestBioTech e.V. gegen Europäische Kommission. Umwelt – Genetisch veränderte Erzeugnisse – Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 – Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorten MON 87769, MON 87705 und 305423 – Ablehnung eines Antrags auf interne Überprüfung der Beschlüsse über …

  • EuG, Beschl. v. 17.06.2025 – T-615/24 · Zweite Kammer

    Asociación de ciudadanos contra la corrupción y para la defensa del estado de derecho gegen Europäischer Bürgerbeauftragter. Nichtigkeitsklage – Entscheidung des Bürgerbeauftragten, im Anschluss an eine Beschwerde keine Untersuchung einzuleiten – Nicht anfechtbare Handlung – Teilweise …

  • EuG, Beschl. v. 11.02.2025 – T-178/24 · Dritte Kammer

    Corinne Reverbel gegen Europäische Kommission. Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente betreffend die Herstellung von Impfstoffen gegen COVID‑19 – Stillschweigende Verweigerung des Zugangs – Nach Klageerhebung erlassene ausdrückliche Entscheidung – Erledigung.

  • EuG, Beschl. v. 08.06.2021 – T-198/20 · Zehnte erweiterte Kammer

    Harry Shindler u. a. gegen Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom – Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über den Austritt – Britische …

  • EuG, Beschl. v. 08.06.2021 – T-252/20 · Zehnte erweiterte Kammer

    Joshua David Silver u. a. gegen Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom – Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über den Austritt – Britische …

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