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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 06.10.2026 – T-886/25

Fabio De Masi gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage – Von einem Mitglied des Parlaments an die Kommission gestellte Frage zu den Kontakten zwischen der Kommissionspräsidentin und Rüstungsunternehmen – Antwort der Kommission – Art. 230 Abs. 2 AEUV – Handlung, die nicht mit einer Klage angefochten werden kann – Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2026:632

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Herr Fabio De Masi trägt seine eigenen Kosten.

Gründe

Randnummer 1

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger, Herr Fabio De Masi, die Nichtigerklärung der am 27. Oktober 2025 übermittelten Antwort der Europäischen Kommission auf seine gemäß Art. 144 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments gestellte parlamentarische Anfrage E‑10-2025-001110 vom 14. März 2025, soweit diese Antwort eine teilweise Weigerung enthalten haben soll, diese parlamentarische Anfrage zu beantworten.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Randnummer 2

Am 14. März 2025 richtete der Kläger in seiner Eigenschaft als Europaabgeordneter gemäß Art. 144 der Geschäftsordnung des Parlaments eine schriftliche Anfrage an die Kommission (im Folgenden: parlamentarische Anfrage des Klägers).

Randnummer 3

Am 27. Oktober 2025 übermittelte die Kommission dem Parlament eine als Antwort auf die parlamentarische Anfrage des Klägers dargestellte Mitteilung (im Folgenden: angefochtene Handlung).

Anträge der Parteien

Randnummer 4

Der Kläger beantragt,

– die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären;

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Randnummer 5

Mit gesondertem Schriftsatz, der am 9. März 2026 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und beantragt,

– die Klage als unzulässig abzuweisen;

– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Randnummer 6

In seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt der Kläger, die Klage für zulässig zu erklären.

Rechtliche Würdigung

Randnummer 7

Gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung kann das Gericht vorab über die Unzulässigkeit entscheiden, wenn der Beklagte dies beantragt.

Randnummer 8

Da die Kommission im vorliegenden Fall beantragt hat, über die Unzulässigkeit der Klage zu entscheiden, beschließt das Gericht, das sich aufgrund des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet hält, über diesen Antrag ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

Randnummer 9

In ihrer Einrede der Unzulässigkeit macht die Kommission in erster Linie geltend, dass die angefochtene Handlung nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein könne, da sie keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeuge.

Randnummer 10

Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass die angefochtene Handlung den Kläger nicht unmittelbar betreffe.

Randnummer 11

Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen.

Randnummer 12

Er macht insbesondere geltend, die angefochtene Handlung enthalte eine „konkludente teilweise Verweigerung einer Antwort“, da die Kommission seine parlamentarische Anfrage nur teilweise beantwortet habe, obwohl sie verpflichtet gewesen sei, eine vollständige Antwort zu geben.

Randnummer 13

Zur Stützung seines Standpunkts macht der Kläger geltend, dass Art. 230 Abs. 2 AEUV den Europaabgeordneten ein subjektives Recht darauf verleihe, von der Kommission eine vollständige, wahrheitsgemäße und detaillierte Antwort auf parlamentarische Anfragen zu erhalten. Er fügt hinzu, dass das parlamentarische Interpellationsrecht ausgehöhlt würde, wenn die Kommission ihrer Antwortpflicht dadurch genügen könnte, dass sie nur lückenhafte Antworten gebe und dabei die wesentlichen Punkte der gestellten parlamentarischen Anfrage umgehen könne.

Randnummer 14

Nach ständiger Rechtsprechung sind mit der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV alle von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union erlassenen Bestimmungen unabhängig von ihrer Form anfechtbar, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (vgl. Urteil vom 10. Februar 2026, WhatsApp Ireland/Europäischer Datenschutzausschuss, C-97/23 P , EU:C:2026:81 , Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 15

Um festzustellen, ob eine Handlung derartige Wirkungen erzeugt und daher Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein kann, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs bzw. der die Handlungen vornehmenden Einrichtung oder sonstigen Stelle zu berücksichtigen sind, das bzw. die sie vorgenommen hat (vgl. Urteil vom 10. Februar 2026, WhatsApp Ireland/Europäischer Datenschutzausschuss, C-97/23 P , EU:C:2026:81 , Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 16

Nach Art. 230 Abs. 2 AEUV „[antwortet d]ie Kommission … mündlich oder schriftlich auf die ihr vom … Parlament oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen“.

Randnummer 17

Diese Bestimmung soll dazu beitragen, dass die gewählten Vertreter der Unionsbürger ihre demokratische Kontrolle über die Kommission ausüben. Sie ist daher wesentlich für die Gewährleistung der Transparenz der Tätigkeiten der Kommission (Art. 15 Abs. 1 AEUV) sowie für das institutionelle Gleichgewicht und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen (Art. 13 Abs. 2 EUV).

Randnummer 18

Die Kommission räumt selbst ein, dass sie nach Art. 230 Abs. 2 AEUV verpflichtet ist, Fragen zu beantworten, die ihr vom Parlament oder von seinen Mitgliedern gestellt werden.

Randnummer 19

Aus der Rechtsprechung geht im Übrigen hervor, dass die Mitglieder des Parlaments nach Art. 230 Abs. 2 AEUV das Recht haben, der Kommission Fragen zu stellen und von ihr Antworten, gegebenenfalls einschließlich der Übermittlung vertraulicher Informationen und Dokumente, über die sie verfügt, zu erhalten, sofern diese für die Ausübung der parlamentarischen Kontrolle erforderlich sind (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2017, De Masi/Kommission, T-11/16 , nicht veröffentlicht, EU:T:2017:385 , Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 20

Daraus folgt, dass eine Weigerung der Kommission, eine parlamentarische Anfrage zu beantworten, die Behandlung dieser Anfrage abschließt, verbindliche Rechtswirkungen in Bezug auf die Person erzeugt, die diese Frage gestellt hat, und somit eine anfechtbare Handlung darstellt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 24. Oktober 2019, EPSU und Goudriaan/Kommission, T-310/18 , EU:T:2019:757 , Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 21

Zwar ergibt sich, wie die Kommission geltend macht, aus der Rechtsprechung, dass eine Antwort auf eine parlamentarische Anfrage ihrem Wesen nach keine Entscheidung zum Ausdruck bringt und sich darauf beschränkt, von einem Mitglied des Parlaments angeforderte Auskünfte zu erteilen. Demnach erzeugt eine solche Antwort grundsätzlich keine verbindliche Rechtswirkung und kann infolgedessen nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 6. Juli 2011, Noko Ngele/Kommission, T-105/11 , nicht veröffentlicht, EU:T:2011:332 , Rn. 7 , und vom 15. September 2016, Bagni Delfino di Paperini Stefano & C./Kommission, T-667/15 , EU:T:2016:511 , Rn. 12 und 13 ).

Randnummer 22

Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht unmittelbar anwendbar, wenn die Mitteilung der Kommission, obwohl sie in Form einer Antwort erfolgt, in Wirklichkeit eine vollständige oder teilweise Weigerung enthält, die parlamentarische Anfrage eines Europaabgeordneten zu beantworten. In einer solchen Situation entfaltet nämlich angesichts der oben in den Rn. 16 bis 20 getroffenen Feststellungen und insbesondere des Rechts der Abgeordneten, Antworten auf die an die Kommission gerichteten parlamentarischen Anfragen zu erhalten, die vollständige oder teilweise Weigerung, die parlamentarische Anfrage zu beantworten, Rechtswirkungen gegenüber dem Europaabgeordneten.

Randnummer 23

Im vorliegenden Fall macht der Kläger geltend, die Kommission habe seine parlamentarische Anfrage nur teilweise beantwortet. Die Kommission habe nämlich keine Angaben zu den telefonischen Kontakten und etwaigen Telefon- oder Videokonferenzen oder zu den E‑Mails gemacht, die zwischen der Kommissionspräsidentin und Unternehmen des Rüstungssektors ausgetauscht worden seien, und sie habe mit ihrem pauschalen Hinweis auf die erhaltenen Glückwünsche nur unvollständige Informationen über den Schriftverkehr der Kommissionspräsidentin mit diesen Unternehmen übermittelt.

Randnummer 24

Daher ist nach der oben in Rn. 15 angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob die angefochtene Handlung – insbesondere in Anbetracht des Kontexts, in dem sie erlassen wurde, sowie ihres Inhalts – einer teilweisen Weigerung gleichgestellt werden kann, die parlamentarische Anfrage des Klägers zu beantworten.

Randnummer 25

Was als Erstes den Kontext betrifft, in dem die angefochtene Handlung erlassen wurde, ist festzustellen, dass die parlamentarische Anfrage des Klägers, die unter dem Aktenzeichen E‑10-2025-001110 registriert wurde, wie folgt lautete: „Welche Kontakte (physische Treffen, Telefonate, Videokonferenzen, E‑Mails und Schriftverkehr) unterhielt [die] Kommissionspräsidentin … seit der Wahl zum … Parlament im Juni 2024 zu Rüstungsunternehmen?“

Randnummer 26

Als Zweites ist zum Inhalt der angefochtenen Handlung erstens festzustellen, dass der Wortlaut dieser Handlung die Angabe „Antwort von Präsidentin von der Leyen im Namen der Kommission“ enthält und sich auf die parlamentarische Anfrage E‑10-2025-001110 bezieht, so dass diese Handlung die Form einer Antwort auf die parlamentarische Anfrage des Klägers hat.

Randnummer 27

Zweitens ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Handlung eine Antwort gegeben hat, die dem Gegenstand der parlamentarischen Anfrage des Klägers entspricht.

Randnummer 28

In der angefochtenen Handlung wies die Kommission nämlich zunächst darauf hin, dass ihre Präsidentin am 12. Mai 2025 an einem Treffen mit Vertretern von 15 Unternehmen der Rüstungsbranche sowie an einem Arbeitsessen teilgenommen habe, an dem Mitglieder von fünf Akteuren des Sektors teilgenommen hätten. Sodann führte die Kommission aus, dass ihre Präsidentin per E‑Mail oder auf dem Postweg mehrere Einladungen zu Konferenzen zu Verteidigungsfragen erhalten habe, die sie habe ablehnen müssen, und dass sie von einigen Unternehmen der Rüstungsbranche zu ihrer Wiederwahl nach der Europawahl im Juni 2024 Glückwünsche erhalten habe. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass Informationen und Protokolle über Treffen zwischen der Kommissionspräsidentin und Vertretern des Verteidigungssektors auf der Website der Kommission und im Transparenzregister sowie über andere Kommunikationskanäle veröffentlicht würden. Die Kommission fügte ihrer Antwort Links zu ihrer Website und zur Website des Transparenzregisters bei.

Randnummer 29

Wie oben aus Rn. 25 hervorgeht, betraf die parlamentarische Anfrage des Klägers allgemein die Kontakte der Kommissionspräsidentin mit Rüstungsunternehmen seit der Wahl zum Parlament im Juni 2024. Die Anfrage war nämlich allgemein und offen formuliert. Die Wörter in Klammern, nämlich „physische Treffen, Telefonate, Videokonferenzen, E‑Mails und Schriftverkehr“, waren Beispiele für verschiedene Formen dessen, was einem „Kontakt“ gleichkommen kann. Eine solche Formulierung implizierte nicht notwendigerweise, dass für jede der in Klammern genannten Kommunikationsarten eine gesonderte und detaillierte Antwort gegeben würde, da diese Beispiele nur die Funktion hatten, die verschiedenen Formen zu veranschaulichen, die die Kontakte annehmen können, die Gegenstand der parlamentarischen Anfrage des Klägers waren.

Randnummer 30

In Anbetracht der vom Kläger in seiner parlamentarischen Anfrage verwendeten Formulierung „[w]elche Kontakte“ stellte eine Mitteilung, die sich darauf beschränkte, Informationen über die Kontakte der Kommissionspräsidentin mit Rüstungsunternehmen im relevanten Zeitraum zu geben, somit eine Antwort auf diese Frage dar.

Randnummer 31

Drittens bedeutet der Umstand, dass die angefochtene Handlung keine näheren Angaben zu Telefonaten oder Videokonferenzen enthält, in Anbetracht der Formulierung der parlamentarischen Anfrage des Klägers (siehe oben, Rn. 29 und 30) nicht, dass sich die Kommission teilweise geweigert hätte, die parlamentarische Anfrage des Klägers zu beantworten.

Randnummer 32

Die Akten enthalten nämlich keinen objektiven Anhaltspunkt dafür, dass es Informationen über solche Telefonate oder Videokonferenzen gäbe, deren Übermittlung die Kommission in ihrer Antwort auf die parlamentarische Anfrage abgelehnt hätte.

Randnummer 33

Nach alledem enthält die angefochtene Handlung keine teilweise Weigerung, die parlamentarische Anfrage des Klägers zu beantworten, so dass die angefochtene Handlung keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV darstellt.

Randnummer 34

Die Klage ist deshalb als unzulässig abzuweisen.

Kosten

Randnummer 35

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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