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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 192 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der Union zur Erreichung der in Artikel 191 genannten Ziele.

(2) Abweichend von dem Beschlussverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 114 erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen einstimmig

  • a) Vorschriften überwiegend steuerlicher Art;
  • b) Maßnahmen, die

— die Raumordnung berühren,

— die mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasserressourcen berühren oder die Verfügbarkeit dieser Ressourcen mittelbar oder unmittelbar betreffen,

— die Bodennutzung mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung berühren;

  • c) Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren.

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig festlegen, dass für die in Unterabsatz 1 genannten Bereiche das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt.

(3) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden.

Die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Maßnahmen werden, je nach Fall, nach dem in Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erlassen.

(4) Unbeschadet bestimmter Maßnahmen der Union tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durchführung der Umweltpolitik Sorge.

(5) Sofern eine Maßnahme nach Absatz 1 mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats verbunden ist, werden darin unbeschadet des Verursacherprinzips geeignete Bestimmungen in folgender Form vorgesehen:

— vorübergehende Ausnahmeregelungen und/oder

— eine finanzielle Unterstützung aus dem nach Artikel 177 errichteten Kohäsionsfonds.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 192 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 192 AEUV

47 Entscheidungen zitieren Art. 192 AEUV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 24.08.2023 – 7 B 5/23 · 7. Senat

    Abluftreinigungsanlage für Mastschweinehaltung

  • BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 – 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker …
  • EuGH, Urt. v. 04.10.2024 – C-541/20 bis C-555/20 · Große Kammer

    Republik Litauen u. a. gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Erstes Mobilitätspaket (‚Mobilitätspaket‘) – Verordnung (EU) 2020/1054 – Maximale tägliche und wöchentliche Lenkzeiten – Mindestfahrtunterbrechungen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten – …

  • EuGH, Urt. v. 08.11.2022 – C-873/19 · Große Kammer

    Deutsche Umwelthilfe e. V. gegen Bundesrepublik Deutschland. Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Übereinkommen von Aarhus – Zugang zu Gerichten – Art. 9 Abs. 3 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 Abs. 1 – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – …

  • EuGH, Urt. v. 21.06.2018 – C-5/16 · Zweite Kammer

    Republik Polen gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Beschluss (EU) 2015/1814 – Bestimmung der Rechtsgrundlage – Berücksichtigung der Wirkungen der Handlung – Fehlen – Art. 192 Abs. 1 AEUV – Art. 192 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c AEUV – Maßnahmen, welche …

  • EuGH, Urt. v. 01.07.2015 – C-461/13 · Große Kammer

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. gegen Bundesrepublik Deutschland. Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik – Richtlinie 2000/60/EG – Art. 4 Abs. 1 – Umweltziele bei Oberflächengewässern – Verschlechterung des Zustands …

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