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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 194 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Die Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele:

  • a) Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts;
  • b) Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union;
  • c) Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und
  • d) Förderung der Interkonnektion der Energienetze.

(2) Unbeschadet der Anwendung anderer Bestimmungen der Verträge erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ziele nach Absatz 1 zu verwirklichen. Der Erlass dieser Maßnahmen erfolgt nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.

Diese Maßnahmen berühren unbeschadet des Artikels 192 Absatz 2 Buchstabe c nicht das Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen.

(3) Abweichend von Absatz 2 erlässt der Rat die darin genannten Maßnahmen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments, wenn sie überwiegend steuerlicher Art sind.

Rechtsprechung zu Art. 194 AEUV

31 Entscheidungen zitieren Art. 194 AEUV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 – 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker …
  • BGH, Beschl. v. 05.07.2022 – EnVR 77/20 · Kartellsenat

    Leitsatz: REGENT 1. Der Bundesnetzagentur steht bei der Festlegung einer Referenzpreismethode zur Berechnung der Netzentgelte für Fernleitungsdienstleistungen gemäß Art. 6, Art. 7 NC TAR ein Regulierungsermessen zu; dabei darf die gewählte Referenzpreismethode nicht von vornherein ungeeignet sein, die Funktion zu erfüllen, die ihr nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden …
  • EuGH, Urt. v. 22.09.2020 – C-594/18 P · Große Kammer

    Republik Österreich gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Art. 11 und 194 AEUV – Art. 1, Art. 2 Buchst. c und Art. 106a Abs. 3 des Euratom-Vertrags – Geplante staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (Vereinigtes …

  • EuGH, Urt. v. 29.07.2019 – C-411/17 · Große Kammer

    Inter-Environnement Wallonie ASBL und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen ASBL gegen Conseil des ministres. Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Übereinkommen von Espoo – Übereinkommen von Aarhus – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie …

  • EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-5/14 · Dritte Kammer

    Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH gegen Hauptzollamt Osnabrück. Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit – Prüfung der Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der Verfassung des betreffenden …

  • EuGH, Urt. v. 01.07.2014 – C-573/12 · Große Kammer

    Ålands Vindkraft AB gegen Energimyndigheten.

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