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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 171 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels 170 geht die Union wie folgt vor:

— Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfasst werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen;

— sie führt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als notwendig erweist, um die Interoperabilität der Netze zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen;

— sie kann von den Mitgliedstaaten unterstützte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen unterstützen; die Union kann auch über den nach Artikel 177 errichteten Kohäsionsfonds zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen.

Die Union berücksichtigt bei ihren Maßnahmen die potenzielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben.

(2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Verbindung mit der Kommission die einzelstaatlichen Politiken, die sich erheblich auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 170 auswirken können. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.

(3) Die Union kann beschließen, mit dritten Ländern zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie zur Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zusammenzuarbeiten.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 171 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 171 AEUV

3 Entscheidungen zitieren Art. 171 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 05.12.2017 – C-600/14 · Große Kammer

    Bundesrepublik Deutschland gegen Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Auswärtiges Handeln der Europäischen Union – Art. 216 Abs. 1 AEUV – Art. 218 Abs. 9 AEUV – Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium zu …

  • EuGH, Urt. v. 12.11.2015 – C-121/14 · Zweite Kammer

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Schaffung der Fazilität ‚Connecting Europe‘ – Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats …

  • EuGH, Urt. v. 14.07.2022 – C-500/20 · Fünfte Kammer

    ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft gegen Lokomotion Gesellschaft für Schienentraktion mbH. Vorlage zur Vorabentscheidung – Internationale Übereinkünfte – Schienenverkehr – Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) – Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die …

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